Stage V

Abgasnormen für Stromerzeuger

Hintergrund

Die europäischen Abgasnormen für Motoren, die in neuen mobilen nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen (NRMM)  verwendet werden, unterliegen nach und nach strengeren Abgasnormen die als Stage I ... V-Normen bekannt sind. Die Regelungen der Stage I ... IV für Dieselmotoren wurden durch die Richtlinie 97/68 / EG und fünf von 2002 bis 2012 erlassene Änderungsrichtlinien festgelegt [2909]. Eine der Änderungsrichtlinien [2905] führte auch Emissionsnormen für kleine Fremdzündungsmotoren mit Fremdzündung ein. In der Verordnung 2016/1628 [3478] sind ab Stufe V Emissionsanforderungen für alle Kategorien von Fremdzündungsmotoren mit Selbstzündung (Fremdzündung) und Fremdzündungsmotor festgelegt, die die Richtlinie 97/68 / EG und ihre Änderungen ersetzen.

STAGE V

Die Verordnung wurde im Jahr 2014 vorgeschlagen [3125] und am 14. September 2016 [3478] abgeschlossen (detaillierte technische Anforderungen wurden 2017 festgelegt). Die Normen gelten ab 2019 für Motoren unter 56 kW und über 130 kW und ab 2020 für Motoren von 56-130 kW. Die Stage-V-Verordnung führte eine Reihe wichtiger Änderungen ein, darunter: Erweiterung des Geltungsbereichs geregelter Motoren einschließlich Motoren mit Selbstzündung (CI) unter 19 kW und über 560 kW, Motoren mit Fremdzündung (SI) über 19 kW und andere bisher nicht regulierte Motoren. Gemäß der Stage V-Verordnung werden die Emissionen aus den folgenden Motorkategorien geregelt:

Kategorie NRE - Motoren für mobile Nicht-Straßenbaumaschinen, die zum Bewegen oder Bewegen geeignet sind und nicht in den folgenden Punkten enthalten sind;

Kategorie NRG - Motoren mit mehr als 560 kW, die in Stromaggregaten verwendet werden; Motoren der

Kategorie NRSh - SI unter 19 kW, ausschließlich zur Verwendung in handgehaltenen Maschinen; Motoren der

Kategorie NRS - SI unter 56 kW, die nicht in der Kategorie NRSh enthalten sind;

Kategorie IWP - Motoren mit mehr als 19 kW für den direkten oder indirekten Antrieb von Binnenschiffen;

Kategorie IWA - Hilfsmotoren über 19 kW für den Einsatz in Binnenschiffen;

Kategorie RLL - Motoren für den Antrieb von Eisenbahnlokomotiven;

Kategorie RLR - Motoren für den Antrieb von Triebwagen;

Kategorie SMB - SI-Motoren für Schneemobile;

Kategorie ATS - SI-Motoren, die in allen Gelände- und Side-by-Side-Fahrzeugen verwendet werden. Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für einige Motorkategorien, z. B. Motoren von 19 bis 37 kW und Motoren für Binnenschiffe. Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Partikelzahlen (PN) für verschiedene Kategorien von CI-Motoren zwischen 19 und 560 kW. Zukunft. Die Stage-V-Gesetzgebung verpflichtet die Europäische Kommission, zwei Berichte über zukünftige Emissionsvorschriften für Nicht-Straßenmotoren zu erstellen: Bis Ende 2018 - Bewertung der Möglichkeit, Maßnahmen für den Einbau von emissionsmindernden Einrichtungen zur Nachrüstung in bestehende, nicht für den Straßenverkehr bestimmte Triebwerke zu ergreifen. Bis Ende 2020 - Bewertung des Potenzials weiterer Schadstoffemissionspotenziale und Ermittlung potenziell relevanter Schadstofftypen, die nicht in den Geltungsbereich der Stage-V-Verordnung fallen.