Heizölbetrieb

Heizöl in Stomaggregaten nutzen

Der Betrieb mit Heizöl ist bei allen nicht beweglichen Stromaggregaten und Netzersatzanlagen erlaubt.

Der Betrieb mit Heizöl war bis 2006 stationären Stromerzeugern und Notstromanlagen vorbehalten. Diese mussten eingebaut bzw. fest mit dem Erdboden verbunden sein. Genau wie bei Stromerzeugern die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen (BHKW) war und ist auch weiterhin für derartige Anlagen eine einmalige Anmeldung beim zuständkigen Hauptzollamt erforderlich.

Im Energiegesetz neu geregelt (15.07.2006, Änderung durch Art. 1 G v. 18.12.2006 I 3180 (Nr. 62) noch nicht berücksichtigt ) ist der Betrieb von mobilen Stromerzeugern. Diese zählten bislang nicht zu den begünstigten Anlagen da sie nicht fest mit dem Erdboden verankart sind.

Im Energiegesetz Kapitel 1, §3 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 ist festgelegt, dass "Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient..."
Der Begriff "ortsfest" wird in Kapitel 1, §3 Absatz 2 Energiegesetz wie folgt definiert:
"Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen."

Mobile Stromerzeuger dürfen demnach mit Heizöl betrieben werden. Einzige Ausnahme: Ein Betrieb auf Fahrzeugen wie z.B. der Betrieb von Musikanlagen bei Events wie dem G-Move.

Klicken Sie HIER für den Link zu obigen zitierten Bereichen des Energiegesetzes

Die entsprechende Passage des Energiesteuergesetzes können Sie auch hier im Folgenden nachlesen:

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EnergieStG

Ausfertigungsdatum: 15.07.2006

Vollzitat:
"Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)" Änderung durch Art. 1 G v. 18.12.2006 I 3180 (Nr. 62) noch nicht berücksichtigt Fußnote Textnachweis ab: 1.8.2006

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2006 I 1534 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten. § 66 ist am 20.7.2006 in Kraft getreten. §§ 58 und 3a treten zukünftig in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse§ 2 Steuertarif§ 3 Begünstigte Anlagen§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas Abschnitt 1 Steueraussetzung§ 4 Anwendungsbereich§ 5 Steueraussetzungsverfahren§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse§ 7 Lager für Energieerzeugnisse§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes§ 10 Verkehr im Steuergebiet§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten§ 12 Verbringen nach Einfuhr§ 13 Ausfuhr§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung Abschnitt 2 Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern§ 18 Versandhandel§ 19 Einfuhr Abschnitt 3 Freier Verkehr in sonstigen Fällen§ 20 Differenzversteuerung§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse Abschnitt 4 Steuerbefreiungen§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse§ 30 Zweckwidrigkeit Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis§ 32 Entstehung der Steuer§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit§ 34 Verbringen in das Steuergebiet§ 35 Einfuhr§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas§ 38 Entstehung der Steuer§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr§ 42 Differenzversteuerung§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit Kapitel 5 Steuerentlastung§ 45 Begriffsbestimmung§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall Kapitel 6 Schlussbestimmungen§ 61 Steueraufsicht§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen§ 63 Geschäftsstatistik§ 64 Bußgeldvorschriften§ 65 Sicherstellung§ 66 Ermächtigungen§ 67 Anwendungsvorschriften

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse (1) 1Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. 2Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet. 4Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, 2.Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur, 3.Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur, 4.Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, 5.Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur, 6.Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. (3) 1Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch: 1.andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, 2.andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. 2Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden. (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung. (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt. (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet. (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Europäischen Gemeinschaft. (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur. (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur. (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur. (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Steuertarif (1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41 bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR, 2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR, 3. für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR, 4. für 1.000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR, 5. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 130,00 EUR, 6. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR, 7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR,8. für 1.000 kg Flüssiggase a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 409,00 EUR, b) andere 1.217,00 EUR,9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR,10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur 0,33 EUR. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer 1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR,2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR. (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer 1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR, 2. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR, 3. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR, 4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR,5. für 1.000 kg Flüssiggase 60,60 EUR, wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. 2Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden. (4) 1Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. 2Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. 3Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1.000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind. (6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. (7) 1Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. 2Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (V(tief)n) und dem Brennwert (H(tief)o,n). 3Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). 4Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (H(tief)u). 5Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Begünstigte Anlagen (1) 1Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen, 1.deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder 2.die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder 3.die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen. Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird. (2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. (3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne. (4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Aus rechtlichen Gründen bitten wir um Verständnis, das wir diese Informationen und Gesetzes-Zitate zur unverbindlich veröffentlichen dürfen.